Fünf Fragen an…..

Claudia Veh, Partnerin, Aktuarin (DAV), Sachverständige für Altersvorsorge (IVS), Rentenberaterin – Actuarial and Insurance Services B&W Deloitte GmbH

1. Restrukturierungsprogramme stehen bei vielen deutschen Unternehmen gerade ganz oben auf der Agenda. Was passiert in solchen Situationen typischerweise mit der betrieblichen Altersversorgung? Was würden Sie Unternehmen raten?

Ja, die wirtschaftliche Situation in Deutschland ist angespannt. Das Wirtschaftswachstum ist seit drei Jahren negativ bzw. nur leicht positiv – Deutschland steckt in einer Phase der Rezession bzw. Stagnation. Hinzu kommt Unsicherheit über die künftige Entwicklung in globalen Themen wie etwa Zöllen oder kriegerischen Auseinandersetzungen. In der Folge sind viele Unternehmen derzeit mit Restrukturierungs- und Kostensenkungsprogrammen befasst. Personalabbaumaßnahmen sind in vielen Bereichen unumgänglich. Und hier ist natürlich dann auch die bAV betroffen. Denn wenn Arbeitnehmer vorzeitig das Unternehmen verlassen, erwerben sie keine weiteren bAV-Anwartschaften. Damit sinken auch die laufenden Kosten bzw. Beiträge zu externen Versorgungsträgern. Effekte ergeben sich mittelfristig auch auf die Höhe der Pensionsrückstellung.

2. Was ist bei Restrukturierungen in Bezug auf die bAV zu beachten?

Zu beachten ist stets, dass Anwartschaften und Leistungen der bAV dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unterliegen und implementierte Versorgungspläne nicht einfach wieder aufgehoben werden können. Für Eingriffe in erteilte Zusagen gibt es einen engen arbeitsrechtlichen Rahmen. Zudem sollte bei Änderungen von Versorgungszusagen im Vorfeld geprüft werden, welche Effekte eine geplante Maßnahme auf Kosten, Liquidität und Bilanz hat. 


3. Welchen Beitrag kann die bAV zur Entlastung der Bilanz leisten ? Welche Möglichkeiten haben Unternehmen (ohne Arbeitnehmerrechte zu verletzen)?

Pensionsrückstellungen haben Fremdkapitalcharakter und werden, sofern sie nicht rückgedeckt sind, gerade in Zeiten wirtschaftlicher Anspannung in Unternehmen oft als Last empfunden. 

Aber auch hier gibt es Mittel und Wege, die Bilanz von Pensionsrückstellungen zu entlasten. So kann über eine Saldierung von Deckungsvermögen bzw. Plan Assets und der Pensionsrückstellung eine Bilanzverkürzung erreicht werden, womit sich bestimmte Bilanzkennziffern wie die Eigenkapital-Quote verbessern können. Hierfür ist es erforderlich, Kapital zweckgebunden für die bAV zu reservieren und die Mittel über eine Verpfändung bzw. eine Treuhandlösung (CTA-Lösung) zu sichern.

Auch die Auslagerung der bereits erdienten Anwartschaften (Past Service) auf einen Pensionsfonds kann ein probates Mittel sein, um den Ausweis von Pensionsrückstellungen zu reduzieren.

Daneben kann auch die Abfindung von Anwartschaften bei aktiven Arbeitnehmern eine Maßnahme sein, Pensionsrückstellungen zu beseitigen. 

Weiter wählen auch immer mehr Unternehmen die Möglichkeit, laufende bAV-Leistungen und die Anwartschaften unverfallbar Ausgeschiedenen auf eine Rentner-Gesellschaft auszulagern.

Zu beachten ist allerdings, dass derartige Maßnahmen regelmäßig Kapital und Liquidität erfordern, was – naturgemäß – in wirtschaftlich schwierigen Zeiten regelmäßig begrenzt ist.

4. Unabhängig von der Bilanzsicht: wie kann man die bAV nutzen und gestalten, um laufende Kosten strukturell zu senken ?

Die bAV kann in der Tat auch einen Beitrag zur Kostensenkung leisten. So kann ein Plan zu einem Stichtag für Neueintritte geschlossen werden. Für die Neueintritte kann dann ein neuer Plan aufgesetzt werden, der für das Unternehmen mit geringeren Kosten verbunden ist, aber für die Neueintritte durchaus attraktiv ist. 

Auch das Einfrieren des bAV-Plans auf das Niveau der erdienten Leistungen, ggf. mit ökonomisch sinnvoller Neugestaltung für künftige Dienstzeiten (Future Service), z.B. über einen bilanzneutralen Durchführungsweg (und mit niedrigeren Kosten) kann geprüft werden. 

Eingriffe in bereits erdiente Anwartschaften sind hingegen nur bei Vorliegen sogenannter zwingender Gründe möglich. Hier bestehen sehr hohe Anforderungen seitens der Arbeitsgerichte. 

Schließlich kann auch das gesetzeskonforme Aussetzen der Anpassung laufender bAV-Leistungen aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage (§ 16 Abs. 4 BetrAVG) einen Beitrag zur Kosteneindämmung leisten.

Zu beachten ist, dass derartige Maßnahmen nur im Rahmen der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes möglich sind (vgl. sog. Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts); das Hinzuziehen des Betriebsrats ist erforderlich bzw. zu prüfen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die bAV einen nachhaltigen Beitrag zur Sanierung respektive Restrukturierung eines Unternehmens leisten kann. Umstrukturierungen der bAV sind nicht zwingend gleichzusetzen mit einer Verschlechterung der Versorgungszusagen (Bsp. Einbringen vorhandener Finanzierungsinstrumente in ein CTA).

Ein Vorgehen mit Maß und Ziel und sachgerechte Kommunikation erhöhen nach unserer Erfahrung die Akzeptanz bei den Arbeitnehmern und dem Betriebsrat, wenn es darum geht, Arbeitsplätze zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit wieder her zu stellen.

5. Wie sehen Sie die weiteren Entwicklungen in der bAV in Deutschland – wird die Öffnung der Sozialpartnermodelle oder die angestoßene Reform der privaten Vorsorge etwas ändern? 

Die letzten Initiativen des Gesetzgebers, die Verbreitung der bAV in Deutschland nennenswert zu erhöhen, haben bislang nicht den erwünschten Erfolg gehabt. So stagniert die Zahl der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einer Anwartschaft auf bAV seit Jahren bei etwa 50%. Es bleibt nun abzuwarten, ob die vom Gesetzgeber gewünschte Weiterentwicklung und Öffnung der Sozialpartnermodelle die Zahl der bAV-Anwartschaften erhöhen kann. Aktuell ist dies auch vor dem Hintergrund der anstehenden Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge spannend. 

Zu bedenken ist hierbei auch, dass inzwischen ein Großteil der bAV-Anwartschaften durch Entgeltumwandlung bzw. mit einer Beteiligung des Arbeitnehmers finanziert wird. In Zeiten mit steigender Inflation und unsicheren Jobaussichten mag sich der ein oder andere Arbeitnehmer gezwungen sehen, seine Entgeltumwandlung (vorübergehend) beitragsfrei zu stellen. Dies führt perspektivisch zu einer schlechteren Versorgungssituation und hat langfristig insbesondere volkswirtschaftliche Implikationen. 

Aus meiner Sicht benötigen wir noch weitere Schritte in Richtung steuerliche Förderung der bAV und zwar sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber, um die Attraktivität der zweiten Säule weiter zu erhöhen. Aufgrund der enorm hohen Bedeutung einer dem Lebensstandard entsprechenden Altersversorgung für die Gesellschaft sollte dieses Thema bei allen maßgeblichen Akteuren höchste Priorität haben.